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Eberswalde - Übersiedlungsgut richtig verpacken - Tipps

Ratgeber und Anbieter - Übersiedlungsgut in Eberswalde

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Übersiedlungsgut beim Zoll richtig anmelden

Übersiedlungsgut – was gehört dazu?



Unter einem Übersiedlungsgut wird im Allgemeinen persönliches Eigentum verstanden, das, ohne Bezahlen von Zollgebühren, in ein fremdes Land der Europäischen Gemeinschaft (EG) eingeführt werden kann. Generell müssen für eingeführte Gegenstände Zollabgaben gezahlt werden. Da die EG aber die Einwanderung in andere Länder unterstützt, ist das Übersiedlungsgut von den Zollabgaben befreit. Als Übersiedlungsgut zählen jedoch nicht jegliche Waren, die über eine Landesgrenze befördert werden. Es ist beschränkt auf den persönlichen Hausrat wie Möbel und Haushaltsgeräte, auf Haustiere und auf das privat genutzte Fahrzeug. Es muss deutlich ersichtlich sein, dass es sich um privates Eigentum handelt und nicht um Dinge, die womöglich zum Weiterverkauf benutzt werden. Neben diesen privaten Übersiedlungsgütern gibt es Ausnahmen bei handwerklich genutzten Geräten oder tragbaren Gerätschaften, die für die Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten von Nöten sind. Alle anderen gewerblich genutzten Gegenstände müssen demnach verzollt werden. Auch auf alkoholische Getränke sowie Tabakwaren und Nutzfahrzeuge muss eine Einfuhrabgabe am Zoll gezahlt werden.

Übersiedlungsgut muss im Privatbesitz bleiben



Die Waren, die als Übersiedlungsgut eingeführt werden sollen, müssen mittels eines Formulars beim Zoll des jeweiligen Landes angemeldet werden. Damit die Behörden sichergehen können, dass es sich um Übersiedlungsgut handelt, muss es zum einen mindestens sechs Monate vor dem geplanten Umzug dem Privatbesitz angehören. Zum anderen stehen die eingeführten Waren noch 12 Monate nach der Einreise in das Land unter Beobachtung. In dieser Zeit sollte das Übersiedlungsgut nicht verschenkt, verliehen oder verkauft werden.

Übersiedlungsgut auch in die Schweiz einführen



Wer zum Beispiel einen Umzug nach Österreich oder einen Umzug in die Schweiz plant, der muss eine Liste mit den einzuführenden Gegenständen erstellen, um diese Waren abgabefrei einführen zu können. Auch der Umzug in die Schweiz? Ja. Denn auch wenn die Schweiz nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört, hat sie dennoch ein Abkommen mit der EG geschlossen, damit die Einfuhr der Waren in die Schweiz erleichtert wird.

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