Gut zu wissen - Mietrechts-Irrtümer
Mietrechts-Irrtümer sind immer wieder ein präsentes Thema, da in den Mietverträgen häufig Floskeln und Redewendungen verwendet werden, die entweder nur wenige verstehen oder solche, die schlichtweg falsch sind. Doch dürfen bei Mietrechts-Irrtümern nicht nur die Vermieter in den Fokus genommen werden. Denn auch die Mieter wissen nicht immer über ihre Rechte und Pflichten in einer Hausgemeinschaft Bescheid. Dass Mietrechts-Irrtümer immer wieder auftreten, belegt der Bundesgerichtshof, der sich des öfteren damit auseinander zu setzen hat. Die Themen und dazu gefällten Urteile können beim Mieterschutzbund eingesehen werden.
Mietrechts-Irrtum: Renovierung der Wohnung
Die Frage nach der Renovierung der Wohnung bei Auszug ist eine der häufigst diskutieren Themen vor Gericht und ist somit eines der größten Mietrechts-Irrtümer. Wer in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist und glaubt, er muss die Wohnung bei Auszug nicht streichen, der hat sich getäuscht. Denn es gelten, je nach Zimmer, die Renovierungsfristen von drei, fünf und sieben Jahren. Es spielt keine Rolle, in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde. Vor Gericht ist ausschlaggebend, was im Mietvertrag steht. Beinhaltet dieser bei Auszug Renovierungsarbeiten, so sind diese zu verrichten. Allerdings sollte der Vermieter bei der Formulierung der Renovierungsklausel auf die Wortwahl achten. Wird diese zu starr gewählt, so wird die Klausel unwirksam und der Mieter muss die Wohnung nicht zwingend streichen.
Mietrechts-Irrtum: Mietminderung bei zu kleiner Wohnfläche
Immer wieder betonen Mietrechtsexperten wie wichtig die Besichtigung der neuen Wohnung ist und vor allem welche Bedeutung das
Wohnungsübergabeprotokoll, besonders vor Gericht hat. Gefällt den potentiellen Mietern die Wohnung, wird überprüft, ob alles sauber ist, die Fenster gut schließen und die Anschlüsse an den richtigen Stellen vorhanden sind. Doch in den seltensten Fällen wird die Wohnung ausgemessen. Stellen die Mieter nach Vertragsabschluss fest, dass die bezogenen Wohnung kleiner ist als im Vertrag angegeben, sitzen viele Mieter einem weiteren Mietrechts-Irrtum auf: Indem sie glauben, sie können beim Vermieter eine Mietminderung fordern. Dem ist nicht so. Denn laut Bundesgerichtshof kann eine Wohnung um zehn Prozent kleiner sein als sie tatsächlich im Mietvertrag angegeben wurde.
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