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Halsbrücke - Arbeitgeber Umzug zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber

Arbeitgeber Umzug zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber

Arbeitgeber erstattet Umzugskosten



Ein neuer Arbeitgeber in einer neuen Stadt ist gefunden und der Umzug steht bevor? Einen Teil der Umzugskosten können sich die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber bezahlen lassen. Der Arbeitgeber beteiligt sich dann an dem Umzug, wenn dieser vor Arbeitsantritt vollzogen wird. Überlegt sich der Arbeitnehmer nach einiger Zeit nach der Aufnahme der Arbeit einen Umzug durchzuführen, muss der Arbeitgeber den Umzug nicht zwingend mitfinanzieren. Die Umzugskosten werden unter anderem auch übernommen, wenn eine Versetzung der Arbeitsstelle an einen anderen Ort vorgenommen wird oder der Arbeitgeber verlangt, dass eine Dienstwohnung bezogen werden soll. Die Vorgaben, welche Kosten der Arbeitgeber bei einem Umzug zu tragen hat, befinden sich im sogenannten Gesetz über die Umzugskostenvergütung oder auch Bundesumzugskostengesetz genannt. Dieses informiert Arbeitnehmer, welche Umzugskosten steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden können. Damit der Arbeitgeber die Ausgaben der Kosten nachvollziehen kann, müssen ihm die Belege der Aufwendungen ausgehändigt werden.

Arbeitgeberumzug: Das wird gezahlt



Folgende Umzugsauslagen werden bei einem Arbeitgeber Umzug unter anderem erstattet: Zum einen werden Reisekosten, für beispielsweise Besichtigungstermine gezahlt und der Transport des Mobiliars. Für die Anschaffung neuer Geräte, wie Herd oder Heizgeräte, die in der neuen Wohnung notwendig sind, werden 75% der entstehenden Kosten übernommen. Zum anderen können Kosten für die Wohnungsvermittlung wie Maklergebühren oder bei Bedarf entstandene Mietaufwendungen vom Arbeitgeber bei einem Umzug angegeben werden.
Wer bei einem berufsbedingten Umzug nicht alles einzeln nach Belegen absetzten möchte, kann ohne einen Nachweis zu erbringen einen Pauschbetrag bei der Steuererklärung geltend machen. Unter der Rubrik Werbungskosten kann der Arbeitgeber Umzug auf der Grundlage des ´Bundesumzugskostengesetzes´ abgesetzt werden. Ab dem 01.08.2011 beträgt die Umzugskostenpauschale für Ledig 641 Euro und für Verheiratete 1.283 Euro. Für jede weitere Person, die im Haushalt des Steuerzahlers lebt, werden zusätzlich 283 Euro gezahlt.
Wird allerdings keine eigene Wohnung bezogen, sondern lediglich ein Zimmer in einer Wohnung angemietet, dann vermindern sich die Beträge für einen Arbeitgeberumzug. Für Ledige sinkt der Pauschbetrag um 20 Prozent, Verheiratete müssen mit etwa 30 Prozent weniger Geld rechnen.

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