Renovierung – Mieter oder Vermieter?
Unser Ratgeber gibt Ihnen Infos, ob Renovierung und Reparaturen bei Auszug vom Mieter oder Vermieter ausgeführt werden müssen und wie Sie passende Anbieter in Reichenbach Vogtl. finden. Die Renovierung der Wohnung gehört in der Regel bei einem Umzug mit dazu. Jedoch stellt sich die Frage, von wem die Renovierung – also vom Mieter oder Vermieter – und die dazugehörigen Aufwendungen getätigt werden müssen. Generell besagt das Mietgesetz, dass bei einem Wohnungsauszug der Mieter nicht zwingend die Renovierungsarbeiten zu erledigen hat. Jedoch empfiehlt es sich den Mietvertrag noch einmal durchzulesen, um zu wissen, welche Regelungen mit dem Vermieter bei Vertragsabschluss getroffen wurden. In den meisten Mietverträgen wird jedoch die Renovierung auf den Mieter übertragen. Dieses Hin und Her hat beide Parteien schon oft vor das Gericht geführt – und in vielen Fällen wurde entschieden, dass die Pflicht bei dem Vermieter liegt. Um sich diesen Weg aber zu ersparen, sollte man sich, bevor ein Mietvertrag unterzeichnet ist, mit seinem Vermieter über die Vorgehensweise der Renovierungsarbeiten einigen.
Rechtslage: Wenn der Mieter renovieren muss
Wenn der Mieter in Reichenbach Vogtl. durch den Mietvertrag verpflichtet ist, die Wohnung bei Auszug in einem renovierten Zustand zu übergeben, hat er die Wahl, ob er die Renovierung in Eigenregie durchführt oder ein Handwerksunternehmen damit beauftragt. Der Vermieter darf aber nicht verlangen, dass die Renovierungsarbeiten ausschließlich von fachkundigen Handwerkern bewerkstelligt werden. Inwiefern die Renovierungsarbeiten komplett übernommen werden müssen, hängt zudem davon ab, in welchem Zustand die Mieter die Wohnung zum Einzug übernommen haben. War die Wohnung nicht renoviert, so ist der Mieter nicht zu einer Renovierung verpflichtet, solange die Renovierungsfristen nach Einzug zum ersten Mal noch nicht abgelaufen sind. Diese Fristen sind durch das Mietgesetz für die verschiedenen Räume in einer Wohnung festgesetzt. So müssen Duschen, Küchen und Bäder bereits nach drei Jahren durch einen Anstrich erneuert werden, das Schlaf- beziehungsweise Wohnzimmer und alle weiteren Räume sind nach Ablauf von fünf Jahren renovierungsbedürftig.
Wer nähere Auskünfte zu diesen Regelungen oder inhaltliche Fragen über Klauseln in seinem Mietvertrag hat, der kann sich außerdem an den Mieterschutzbund wenden.
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