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Kündigungsfrist bei Umzug - Ratgeber

Ratgeber zum Umzug - Kündigungsfrist Umzug

Umzug und die Kündigungsfristen im Mietvertrag beachten

Kündigungsfristen im Mietvertrag



Die Bedingungen zur Kündigung eines Mietvertrags sollten sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter gut bekannt sein. Denn schon oft sind beide Parteien wegen Streitigkeiten vor Gericht gegangen.
In der Regel ist die Kündigungsfrist im Mietvertrag auf drei Monate festgelegt, so dass es generell nicht möglich ist, vor der Frist aus dem Mietverhältnis auszutreten. Der Vermieter darf die Kündigungsfrist seiner Immobilien festlegen, ist aber im allgemeinen nicht dazu befugt, den Mieter aus der Wohnung zu werfen. Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden, damit sich beide Parteien auf die neue Situation einstellen können. Wie lange der Mieter die Wohnung bereits angemietet hat, spielt dabei keine Rolle. Natürlich können beim Bezug der Wohnung aber auch individuelle vertragliche Absprachen zwischen beiden Parteien getroffen werden. Anspruch auf einen sofortigen Auszug haben also nur die Mieter, die eine sogenannte Sonderkündigungsregelung abgestimmt haben. Weiterhin wird die Kündigungsfrist auch nicht wirksam im Fall einer fristlosen Kündigung, die dann von dem Vermieter ausgesprochen wird, sobald der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Solch eine Regelwidrigkeit kann zum Beispiel das Nichtzahlen oder unregelmäßige Zahlen der Mietkosten sein. Sollte der Vermieter außerdem Eigenbedarf an der Mietwohnung beanspruchen, kann er den Mietvertrag bei Einhaltung der Kündigungsfrist, beenden.

Kündigungsfristen: im Ernstfall zählt das Kündigungsschreiben



Kommt es zu einer regulären Kündigung des Mietvertrages, muss diese laut § 568 BGB immer in Papierform vorgelegt werden. In dem Schreiben muss unbedingt das Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll, angegeben werden, sonst ist die Kündigung hinfällig. Wird das Mietverhältnis seitens des Vermieters beendet, so muss dieser im Kündigungsschreiben die Gründe angeben. Sind diese nicht deutlich vermerkt oder fehlen gar, so ist auch dieses Schreiben, zumindest vor Gericht, nicht verwertbar.

Steht ein Umzug an, ist es ratsam auch andere Verträge zu kontrollieren und auf Brauchbarkeit zu prüfen. Hierbei sollte in jedem Fall auch die jeweilige Kündigungsfrist beachtet werden.

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