
Mit unseren Ratgeber erfahren Sie alles zum Thema Malerarbeiten in Schmölln. Egal ob in einer Mietwohnung in Schmölln oder in einem Eigenheim, es fallen immer wieder Malertätigkeiten an. Bei letzterem steht es den Eigentümern allerdings frei, wann und wie oft sie Malerarbeiten in ihren eigenen vier Wänden durchführen. In einer Mietwohnung gestaltet sich der Sachverhalt etwas anders. Die Mieter müssen sich an gesetzliche Regelungen halten, damit die Wohnung in Schmölln unter anderem nach Auszug unkompliziert, d.h. in einem ordnungsgemäß renovierten Zustand, weiter vermietet werden kann. Laut Gesetz gelten folgende Vorschriften für Malerarbeiten: je nach Räumlichkeit müssen die Mieter aller drei, fünf und sieben Jahren Renovierungsarbeiten, sogenannte Schönheitsreparaturen durchführen. Die Drei-Jahres-Frist gilt für Wände und Decken in der Küche und im Bad. Aller fünf Jahre sollen Malerarbeiten in den Wohnräumen vorgenommen werden und Nebenräume wie die Abstellkammer sollen laut Gesetz aller sieben Jahre einen neuen Anstrich erhalten. Die Mieter haben bei der Gestaltung der Wohnung, sprich der Farbgebung, freie Wahl.Waren die Informationen für Sie hilfreich?
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